Jetzt wird es ernst: Ab Mai gilt der neue „Punktekatalog“

Sie ändert sich in unregelmäßigen Abständen, manchmal nur gering, manchmal in großen Zügen. Zuletzt umfassend zum April 2013. Man sollte meinen, jeder Verkehrsteilnehmer müsste sie in der jeweils gültigen Fassung kennen – oder zumindest mal darin geblättert haben: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie gibt die grundlegenden Verkehrsregeln vor, die für ein geordnetes Miteinander im Straßenverkehr sorgen sollen, damit möglichst niemand behindert, belästigt oder gar gefährdet bzw. geschädigt wird. Insbesondere Fahrlehrer und Fahrschüler sollten sich regelmäßig mit den Originaltexten befassen, um z. B. zu klären, wo das Parken erlaubt (§ 12) ist, wer unter welchen Umständen kurzfristig sogar in zweiter Reihe parken darf (§ 35 Abs. 7a), wann die Nebelschlussleuchte einzuschalten ist (§ 17, Abs. 3) oder ob das Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist (§ 5) oder unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen vorgesehen sind (§ 7, Abs. 2a). Alles Fragen, die in der StVO mehr oder weniger klar beantwortet werden.

Wer sich aber im Vorfeld nicht genügend informiert – oder wider besseres Wissen Vorschriften ignoriert, der muss vom 1. Mai an mit einem Eintrag in das neue „Fahreignungsregister“ (FAER) und Punkten nach dem ebenfalls neuen „Fahreignungs-Bewertungssystem“ rechnen. Da kann es dann ganz schnell ernst werden. Besser, man verschafft sich rechtzeitig einen Überblick, denn „ab dem 01.05.2014 gelten zwei kumulative Voraussetzungen, ob eine Ordnungswidrigkeit eingetragen wird oder nicht. Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist.“ (BMVI).
Da das verbotswidrige Benutzen des Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt beide Bedingungen erfüllt, ist dafür z. B. jedesmal 60 Euro und ein Punkt fällig. Das heißt, wer acht mal beim Telefonieren erwischt wird, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden!

Übrigens: Das nicht amtliche Zeichen „Hier gilt die StVO“, das auf einigen mehr oder weniger öffentlichen Parkplätzen aufgestellt ist, entspricht nur zum Teil der Wahrheit. Denn einerseits gilt die StVO grundsätzlich im öffentlichen Straßenraum, zu dem auch ein frei zugänglicher Kaufhausparkplatz zählt; andererseits gelten auf Parkplätzen von der StVO abweichende Regeln z. B. in Bezug auf die Geschwindigkeit und die Regel „rechts vor links“. Hier gilt in erster Linie das Gebot der „ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht“ (§ 1).

Quelle:Degener

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Quelle: bussgeldkatalog.org

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