Wer hinter einem Fahrschulauto fährt, muss damit rechnen, dass dieses plötzlich bremst. Deshalb muss ein größerer Sicherheitsabstand als vorgeschrieben gehalten werden, damit ein Auffahren vermieden wird. Das urteilte das Trierer Landgericht.

Saarburg. Die Frau fuhr schon seit geraumer Zeit hinter dem Fahrschulwagen auf der Bundesstraße 51 zwischen Saarburg und dem saarländischen Mettlach her. Am Steuer der Fahrschüler, daneben sein Fahrlehrer. Plötzlich bremste das Auto vor ihr ab, weil der Fahrschüler glaubte, Enten am Straßenrand gesehen zu haben. Die Frau versuchte noch nach links auszuweichen, trotzdem fuhr sie dem Fahrschulwagen hinten drauf. Dieser wurde dabei erheblich beschädigt. Samt Abschleppkosten und Ersatzwagen beliefen sich die Kosten der Fahrschule auf rund 9400 Euro. Die Frau weigerte sich aber, den Schaden zu zahlen. Der Fahrlehrer hätte ihrer Ansicht nach verhindern müssen, dass sein Schüler abbremst. Der Anwalt der Fahrschule, der Saarburger Fachanwalt für Verkehrsrecht, Gerd Müller, brachte den Fall vor das Trierer Landgericht.

Das urteilte kürzlich, die Frau muss den Schaden bezahlen – obwohl sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 Metern zu dem vorausfahrenden Fahrschulauto eingehalten hatte. Der Mindestabstand reiche im Falle eines Fahrschulautos aber nicht aus, heißt es in dem Urteil. In einem solchen Fall besteht die „naheliegende Möglichkeit eines Fehlverhaltens des Fahrschülers“. Es müsse stets damit gerechnet werden, dass dieser unzureichend auf Verkehrssituationen reagiert, etwa Gas- und Bremspedal verwechselt oder aber eben zu stark oder ohne „hinreichenden Anlass“ abbremst. Deshalb, so das Gericht, seien Fahrschulautos entsprechend gekennzeichnet. Daher hätte die Frau einen so großen Sicherheitsabstand einhalten müssen, dass sie bei einem entsprechenden Fehlverhalten des Fahrschülers noch hinter dem Wagen hätte rechtzeitig stoppen können. Außerdem hätte sie die starke Abbremsung des Fahrschulautos einkalkulieren müssen. Zwar stehe das Bremsen wegen Kleintieren, wie Enten, in keinem Verhältnis zu der Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs. Aber in diesem Fall habe es sich eben um einen unerfahrenen Fahrschüler gehandelt, dem daher nur ein vergleichsweise geringer Schuldvorwurf gemacht werden kann, heißt es in dem Gerichtsurteil. Auch den Fahrlehrer treffe keine Schuld, da er eine Vollbremsung des Fahrschülers nicht hätte verhindern können (Az.: 5 O204/10).

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